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Allgemeine Geschaeftsbedingungen
1. BauleistungenBei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschliesslich Montage gilt die Verdingungsordnung fuer Bauleistungen (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gueltigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe taetigen Vertragspartner erteilt wird.
Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung fuer Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushaendigung des vollstaendigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2. Leistungen und Lieferungen ausser Bauleistungen
Bei Leistungen an oeffentliche Auftraggeber, bei denen die Verdingungs-
ordnung fuer Leistungen - ausgenommen Bauleistungen (VOB, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gueltigen Fassung.
3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Fuer die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Moebeln und anderen Gegenstaenden sowie fuer sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung fuer Bauleistungen gemaess Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffern 3.1 bis 3.7.
3.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestaetigung des Auftragnehmers zustande.
3.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung
durch hoehere Gewalt, rechtmaessigen Streik, unverschuldetes Unvermoegen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie unguenstige Witterungsverhaeltnisse verzoegert, so verlaengert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzoegerung.
3.3 Gewaehrleistung
Offensichtliche Maengel muessen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich geruegt werden. Nach Ablauf dieser Frist koennen Gewaehrleistungsansprueche wegen offensichtlicher Maengel nicht mehr geltend gemacht werden.
3.4 Bei berechtigten Maengelruegen
hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstaende nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Ruecknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Maengel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der
Verguetung oder Rueckgaengigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmoeglich, schlaegt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rueckgaengigmachung des Vertrages verlangen.
3.5 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen
und Ausfuehrungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhoelzer, Furniere) liegen und ueblich sind.
3.6 Verguetung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Verguetung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.7 Pauschalierter Schadensersatz
Kuendigt der Auftraggeber vor Bauausfuehrung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdruecklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. MangelfolgeschaedenAnsprueche auf Ersatz von Schaeden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschaeden) verjaehren in 6 Monaten, bei Bauwerken in fuenf Jahren. Die Verjaehrung beginnt mit der Abnahme des Werkes.
5. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulaessig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt,
angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Die Aufrechnung
mit anderen als unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstaende bleiben bis zur vollen Bezahlung der Verguetung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfaendungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstaende dem Auftragnehmer unverzueglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandglaeubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstaende zu veraeussern, zu verschenken, zu verpfaenden oder zur Sicherheit zu uebereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung fuer einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschaeftsbetrieb, so duerfen die Gegenstaende im Rahmen einer ordnungsgemaessen Geschaeftsfuehrung weiter veraeussert werden. In diesem Falle werden die
Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veraeusserung bereits jetzt in Hoehe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveraeusserung der Gegenstaende auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenueber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprueche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenueber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstaende als wesentliche Bestandteile in das Grundstueck des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veraeusserung des Grundstueckes oder von Grundstuecksrechten entstehenden Forderungen in Hoehe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstaende mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstaende vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstueck eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den
Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Ver-
guetung in Hoehe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstaende mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstaende mit anderen Gegenstaenden durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhaeltnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstaende zum Wert der uebrigen Gegenstaende.
8. An Kostenanschlaegen, Entwuerfen, Zeichnungen und Berechnungen
behaelt sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie duerfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfaeltigt noch dritten Personen zugaengig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzueglich zurueckzugeben.
9. Gerichtsstand:Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Geschaeftssitz des Auftragnehmers.
Der VOB/B-Text ist vor Auftragserteilung ausgehaendigt worden.